§ 5. Mehrere Ersatzpflichtige.
Sind für denselben Schaden mehrere Hersteller nebeneinander zum
Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im
Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt, soweit nichts anderes
bestimmt ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der
Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden
ist; im übrigen gelten die §§ 421 bis 425 sowie § 426 Abs. 1 Satz 2 und Abs.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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