§ 5.  Mehrere Ersatzpflichtige.

Sind  für   denselben   Schaden   mehrere   Hersteller   nebeneinander   zum
Schadensersatz   verpflichtet,   so   haften  sie  als  Gesamtschuldner.  Im
Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander  hängt,  soweit  nichts  anderes
bestimmt  ist,  die  Verpflichtung  zum  Ersatz  sowie  der  Umfang  des  zu
leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit  der
Schaden  vorwiegend  von  dem  einen oder dem anderen Teil verursacht worden
ist; im übrigen gelten die §§ 421 bis 425 sowie § 426 Abs. 1 Satz 2 und Abs.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.



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